Am 26.4.2017 war der Tagesordnungspunkt 2: "Sachstand zum Neubau des Kindergartens; Vorstellung des Konzepts durch Arch. Christian Schönberger".

In der Sitzung war es so, dass nachdem Christian Schönberger die durchdachten Pläne für den Kindergarten-Neubau erläutert hatte, die Bürgermeisterin zur Eile mahnte und einen Beschluss herbeiführen wollte, um bei der Regierung entsprechend der vorgelegten Pläne eine Förderung beantragen zu können. Ich wies vorsorglich darauf hin, dass die Tagesordnung keinen Beschluss vorsieht und wir demzufolge jetzt vermutlich nicht rechtswirksam beschließen können. Ich verwies dazu auf unsere Geschäftsordnung (§ 21). Darauf, dass wir gleich am 26.4.2017 beschließen, nach dem (sehr guten) Schönberger-Plan zu bauen, konnten wir uns so wie der Punkt formuliert war nun wirklich nicht vorbereiten.

Herr Jeitner meinte dann, dies könne man leicht beheben. Man könne ja trotzdem einen Beschluss fassen (also die Tagesordnung entsprechend abändern), wenn sämtliche Stadträte anwesend sind und kein Mitglied widerspricht (§ 23). Nur war es so, dass zu diesem Zeitpunkt (ca. 21:00 Uhr) Stadtrat M. Präßl die Sitzung bereits 45 Minuten zuvor verlassen hatte. Außerdem fehlte Stadtrat R. Kreuzer von Beginn an entschuldigt. Somit konnte die Tagesordnung meiner Ansicht nach gar nicht mehr rechtswirksam geändert werden.

Herr Jeitner meinte jedoch, dies würde schon so funktionieren. Wir haben uns dann konstruktiv dafür entschieden, den Mangel in der Tagesordnung zu beheben und kollegial für die Veränderung der Tagesordnung gestimmt, damit der Antrag auf Förderung des Kindergarten-Neubaus schnell an die Regierung kommt und die Stadt Schönsee auch wirklich in den Genuss einer um 20 Prozentpunkte höheren Förderung kommt.

Somit wurde in der Sitzung über eine Änderung der Tagesordnung beschlossen (mit 13:0 Stimmen). Dies muss natürlich unbedingt in der Niederschrift stehen. Wir können doch nicht etwas beschließen, was dann nicht in der Niederschrift aufgezeichnet wird! Ich fordere deshalb, dass diese Tatsache entsprechend in die Niederschrift eingearbeitet wird.

Thomas Schiller, Dipl.-Hdl., 23. Juni 2017